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Urteile September 2011

Urteile September 2011Schadenersatz, Angaben zur Schwerbehinderung, Abmeldepflicht als Betriebsrat, Sorgerechtsentzug, Beschwerderecht, Großeltern, Kindesrückführung, Erbschaftssteuer, Fahrverbot, Schadensgutachten, Autobahnmaut, Carbonräder am KFZ, u.v.m.
 

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 9/2011:

Arbeitsrecht

Familien- und Erbrecht

Verkehrsrecht

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Arbeitsrecht

Ersatz des Unfallschadens: Einsatz eines Privatfahrzeugs im Rahmen der Rufbereitschaft

Ein Arbeitnehmer, der im Rahmen seiner Rufbereitschaft bei der Fahrt von seinem Wohnort zur Arbeitsstätte mit seinem Privatwagen verunglückt, hat grundsätzlich Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Ersatz des an seinem Pkw entstandenen Schadens.

So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Oberarztes. Dieser wohnte einige Kilometer von seinem Arbeitsort entfernt in einer anderen Gemeinde. An einem Sonntag im Januar war er zum Rufbereitschaftsdienst eingeteilt und hielt sich in seiner Wohnung auf. Als er gegen 9.00 Uhr zur Dienstaufnahme ins Klinikum gerufen wurde, fuhr er mit seinem Privatfahrzeug von seinem Wohnort zum Krankenhaus. Bei Straßenglätte kam er dabei von der Straße ab und rutschte in den Straßengraben. Den dabei entstandenen Sachschaden an seinem Pkw verlangte er von seinem Arbeitgeber erstattet.

Das BAG sprach ihm den verlangten Betrag zu. Zwar müsse jeder Arbeitnehmer - soweit keine abweichenden Vereinbarungen vorliegen - seine Aufwendungen für Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte grundsätzlich selbst tragen. Das umfasse auch Schäden an seinem Fahrzeug. Eine Ausnahme gelte jedoch, wenn der Arbeitnehmer während seiner Rufbereitschaft vom Arbeitgeber aufgefordert werde, seine Arbeit anzutreten und er die Benutzung seines Privatfahrzeugs für erforderlich halten durfte, um rechtzeitig am Arbeitsort zu erscheinen. Die Höhe des Ersatzanspruchs bemesse sich nach den Regeln des innerbetrieblichen Schadensausgleichs. Dabei komme es auf den Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers an. Über den müsse im vorliegenden Fall noch entschieden werden (BAG, 8 AZR 102/10).

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Einstellungsgespräch: Falsche Beantwortung der Frage nach einer Schwerbehinderung

Die falsche Beantwortung einer dem Arbeitnehmer bei der Einstellung zulässigerweise gestellten Frage kann den Arbeitgeber dazu berechtigen, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Das setzt aber voraus, dass die Täuschung für den Abschluss des Arbeitsvertrags ursächlich war. Wirkt sich die Täuschung im Arbeitsverhältnis weiterhin aus, kann zudem eine Kündigung gerechtfertigt sein.

Auf dieser Grundlage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass die von einem größeren Softwareunternehmen erklärte Anfechtung und Kündigung des Arbeitsvertrags einer Außendienstmitarbeiterin unwirksam sei. Die Arbeitnehmerin hatte zwar bei der Einstellung die Frage nach dem Bestehen einer Schwerbehinderung unzutreffend verneint. Die Täuschung war jedoch nicht ursächlich für den Abschluss des Arbeitsvertrags. Die Arbeitgeberin hat ausdrücklich erklärt, sie hätte die Frau auch dann eingestellt, wenn diese die Frage wahrheitsgemäß beantwortet hätte. Die Arbeitgeberin vermochte Anfechtung und Kündigung auch nicht darauf zu stützen, dass die Frau sie zugleich über ihre Ehrlichkeit getäuscht habe. Die Annahme der Arbeitgeberin, die Arbeitnehmerin sei ehrlich, beruhte nicht auf deren falscher Antwort. Auf die umstrittene Frage, ob sich ein Arbeitgeber vor der Einstellung nach dem Bestehen einer Schwerbehinderung erkundigen darf, kam es nicht an (BAG, 2 AZR 396/10).

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Betriebsrat: Abmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern

Ein Betriebsratsmitglied, das an seinem Arbeitsplatz während seiner Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben erledigt, ist grundsätzlich verpflichtet, sich beim Arbeitgeber abzumelden und die voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit mitzuteilen.

Zweck der Meldepflicht ist es nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), dem Arbeitgeber die Überbrückung des Arbeitsausfalls zu ermöglichen. Daher bestehe keine vorherige Meldepflicht in Fällen, in denen eine vorübergehende Umorganisation der Arbeitseinteilung nicht ernsthaft in Betracht komme. Maßgeblich seien die Umstände des Einzelfalls. Dazu gehörten insbesondere die Art der Arbeitsaufgabe des Betriebsratsmitglieds und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunterbrechung. In Fällen, in denen sich das Betriebsratsmitglied nicht vorher abmelde, sei es verpflichtet, dem Arbeitgeber auf dessen Verlangen nachträglich die Gesamtdauer der in einem bestimmten Zeitraum geleisteten Betriebsratstätigkeit mitzuteilen. Im Ergebnis hatte daher der Antrag eines Betriebsrats keinen Erfolg. Er wollte gerichtlich festgestellt wissen, dass seine Mitglieder nicht verpflichtet seien, sich bei Ausführung von Betriebsratstätigkeit, die sie am Arbeitsplatz erbringen, zuvor beim Arbeitgeber abzumelden. Der uneingeschränkt gestellte Antrag erfasse nach Ansicht der Richter auch Fallgestaltungen, in denen er unbegründet sei. Die umstrittene Pflicht lasse sich nämlich weder generell verneinen noch bejahen. Sie hänge von den Umständen des Einzelfalls ab (BAG, 7 ABR 135/09).

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Betriebliche Übung: Anspruch auf „Jubiläumsgeld“ bleibt bestehen

Ein Mitarbeiter hat Anspruch auf Zahlung eines „Jubiläumsgelds“ bei Erreichen des 25. Dienstjubiläums, wenn eine betriebliche Übung bestanden hat und der Arbeitgeber diese auch nicht wirksam beseitigt hat.

So lässt sich eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm auf den Punkt bringen. Eine solche betriebliche Übung kann insbesondere nicht dadurch beseitigt werden, dass der Arbeitgeber

  • die Buchhaltung anweist, künftig keine Jubiläumsgelder mehr auszuzahlen, oder
  • seit einigen Jahren keine Jubiläumsgelder mehr auszahlt.

(LAG Hamm, 8 Sa 643/10)

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Familien- und Erbrecht

Elterliche Sorge: Übertragung nach Haftverbüßung und Abschiebung eines ausländischen Vaters

Wird der Kindesvater wenige Monate nach der Geburt des Kindes verhaftet und nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe mit der Folge eines Wiedereinreiseverbots in sein Heimatland abgeschoben, kann die elterliche Sorge auf die Mutter übertragen werden.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg im Falle zweier sich über das Sorgerecht streitender Eltern. Die Mutter lehnte dabei einen Kontakt zum Vater ab und verlangte die Übertragung des Sorgerechts auf sich. Das OLG sprach ihr das alleinige Sorgerecht zu. Die Richter wiesen darauf hin, dass der Vater wegen seiner Abwesenheit aus eigener Anschauung keinen Einblick in die Entwicklung, Bedürfnisse und Lebensumstände seines Kindes habe. Gegen den Entzug der elterlichen Sorge spreche auch nicht, dass der Vater bereit war, der Mutter eine Vollmacht in Angelegenheiten des Kindes zu erteilen. Auch gelegentliche Kontakte des Vaters mit dem Kind durch Telefonate über Skype stünden dem nicht entgegen (OLG Nürnberg, 7 UF 346/11).

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Sorgerechtsentzug: Großeltern steht kein Beschwerderecht bei Vormundbestellung zu

Soll der Kindesmutter das elterliche Sorgerecht entzogen werden, haben die Großeltern kein eigenes Beschwerderecht, wenn sie entgegen ihres Wunsches nicht zum Vormund für das Kind bestellt werden.

Das verdeutlichte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem entsprechenden Fall. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Großeltern nicht in eigenen Rechtspositionen betroffen seien. Das Gesetz sehe nämlich keinen Anspruch von Großeltern vor, zum Vormund für ihr Enkelkind bestellt zu werden. Es sei vielmehr Aufgabe des Familiengerichts, unter Abwägung aller Gesichtspunkte einen Vormund auszuwählen und zu bestimmen (OLG Hamm, 8 UF 263/10).

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Kindesrückführung: Voraussetzungen für eine Rückführung nach Australien

Hält die Mutter ein fast vierjähriges Kind widerrechtlich in Deutschland zurück, kann ein in Australien lebender Vater die Rückführung des Kindes nach Australien verlangen.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart in einem entsprechenden Fall. Die Richter machten aber auch deutlich, dass durch die Rückführung keine schwerwiegende Beeinträchtigung des Kindeswohls eintreten dürfe. Das wäre z.B. der Fall, wenn die Mutter als bisherige Bezugsperson das Kind nicht begleiten könne. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung könne auch vorliegen, wenn eine anschließende Rückkehr des Kindes nach Deutschland bereits sicher feststehe. Sei die Rückkehr des Kindes nach Deutschland aber lediglich wahrscheinlich, stehe dies der Rückführung nach Australien nicht entgegen (OLG Stuttgart, 17 UF 150/11).

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Erbrecht: Einstufung eines Grundstücks als unbebaut bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer

Erben eines vollkommen vermüllten Hauses können bei der Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke der Erbschaftsteuer nicht ohne Weiteres damit rechnen, dass das Finanzamt das Grundstück zu ihren Gunsten als unbebaut einstuft.

Das hat das Hessische Finanzgericht (FG) entschieden. Geklagt hatten zwei Miterben, die zwei, jeweils mit einem Haus bebaute Grundstücke geerbt hatten. Zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin waren die beiden Häuser total vermüllt. Bei der Entrümpelung wurden u.a. große Mengen Papier- und Essensreste, verschmutzte Wäsche und Geschirr, alte Konservendosen, Papier und Zeitungen sowie vertrocknete Pflanzen und durch einen Wasserschaden verfaulte Möbel aus den beiden Häusern geschafft. In der Folgezeit verkauften die Miterben die beiden Grundstücke mit den entrümpelten Häusern für 165.000 EUR und für 230.000 EUR. Das Finanzamt ging für die Ermittlung der Erbschaftsteuer für die beiden Grundstücke von einem Grundbesitzwert von 162.500 EUR und 226.500 EUR aus, wobei es auch die nachgewiesenen Ausgaben für die Entmüllung berücksichtigte. Hiergegen wandten sich die Kläger mit der Begründung, dass für die beiden Grundstücke jeweils nur der Bodenwert angesetzt werden dürfe. Ein zusätzlicher Wertansatz für die beiden Gebäude scheide aus, weil die Gebäude zum sog. Bewertungsstichtag unbenutzbar gewesen seien. So hätten die Käufer die beiden Gebäude erst in einen bewohnbaren Zustand bringen und umfangreiche Reparaturmaßnahmen durchführen müssen.

Das FG wies die Klage jedoch ab, nachdem es in der mündlichen Verhandlung Zeugen zum Zustand der beiden Gebäude vernommen hatte. Es urteilte, die Lebensweise der Erblasserin nur zu einer vorübergehenden Nutzungseinschränkung der Häuser geführt habe. Hinsichtlich Bausubstanz und Grundausstattung hätten sich die Häuser in einem gebrauchsfähigen Zustand befunden. So seien das Dach und das Mauerwerk der beiden Häuser weitestgehend intakt gewesen. Schimmelbefall habe nicht festgestellt werden können. Auch die Fenster und der Estrich sowie die Eingangs- und Innentüren seien zwar ungepflegt, aber funktionstüchtig gewesen. Schließlich hätten sich auch Heizung, Sanitärinstallationen, Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und elektrische Installationen insgesamt noch in einem funktionsfähigen Zustand befunden. Im Übrigen hätten die Käufer einen Kaufpreis gezahlt, der jeweils erheblich über dem Wert des Grund und Bodens gelegen habe (Hessisches FG, 3 K 2993/09).

Hinweis: Eine Einstufung als unbebautes Grundstück kann bei einer auf Dauer bestehenden Unbenutzbarkeit der betroffenen Räume erzielt werden. Das ist der Fall, wenn z.B. durch Hochwasser die Statik und damit die Standfestigkeit dauerhaft erschüttert ist oder wenn z.B. Feuchtigkeit wegen fehlender Isolierung des Mauerwerks oder wegen Beschädigung der Dachhaut zu Schwamm-, Schimmel- und Pilzbefall und damit zu Gesundheitsgefahren führt.

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Verkehrsrecht

Fahrverbot: Auswirkung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung

Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Bußgeldverfahren kann dazu führen, dass in entsprechender Anwendung der für das Strafverfahren entwickelten Vollstreckungslösung das angeordnete Fahrverbot (teilweise) als vollstreckt gilt.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Autofahrers, der am 25.1.10 wegen eines Mitte 2008 begangenen Rotlichtverstoßes u.a. zu einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt worden war. Dagegen hat er am 26.1.10 Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Akte blieb bei Gericht über ein Jahr ohne Bearbeitung. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde in der Sache selbst als unbegründet verworfen. Allerdings verfügten die Richter, dass von dem angeordneten einmonatigen Fahrverbot eine Woche als vollstreckt gilt. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass das grundgesetzliche Rechtsstaatsprinzip auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren das Recht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren sichere. Das beinhalte auch das Recht auf Abschluss des Verfahrens in angemessener Zeit (OLG Hamm, III-3 RBs 70/10).

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Unfallregulierung: Versicherer hat keinen Anspruch auf das Original-Schadensgutachten

Im Rahmen der Regulierung eines Kfz-Haftpflichtschadens besteht für den Geschädigten keine Obliegenheit, dem gegnerischen Versicherer das Originalgutachten mit Bildmaterial zu übersenden. Es reicht aus, die Unterlagen per E-Mail zu übersenden.

Diese für den Unfallgeschädigten positive Entscheidung traf das Landgericht (LG) Dresden. In dem vorliegenden Fall hatte der Versicherer zunächst nicht gezahlt, weil er kein Originalgutachten erhalten hatte. Nach Ansicht der Richter sei diese Verzögerung aber nicht gerechtfertigt gewesen. Mit der Übersendung per E-Mail habe der Geschädigte alles getan, was von ihm zu verlangen sei. Bei schlechter Qualität der Dokumente habe sich der Versicherer melden können und auch müssen, ggf. direkt bei dem Sachverständigen. Im Endergebnis könne der Geschädigte daher Verzugszinsen für die Verzögerung verlangen (LG Dresden, 3 O 2787/10).

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Autobahnmaut: Erstattung der Gebühren bei vollständiger Nichtdurchführung der Fahrt

Ein Mautschuldner kann bei der manuellen Einbuchung oder der Interneteinbuchung nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums des Einbuchungsbelegs oder des ihm für die mautpflichtige Straßenbenutzung eingeräumten Zeitraums innerhalb von zwei Monaten die Erstattung entrichteter Maut verlangen, wenn die gebuchte Fahrt nachweislich nicht durchgeführt wurde.

Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Fall eines Spediteurs entschieden. Dieser verlangte die Erstattung von Autobahnmaut, die er für eine über das Internet irrtümlich gebuchte und nicht durchgeführte Fahrt mit seinem Lkw entrichtet hatte. Den Erstattungsantrag lehnte das Bundesamt für Güterverkehr ab. Dem Kläger sei eine Stornierung der Fehlbuchung innerhalb des für die Autobahnbenutzung eingeräumten Zeitraums an einem Zahlstellen-Terminal an der gebuchten Strecke möglich gewesen.

Das BVerwG hat die beklagte Bundesrepublik Deutschland zur Erstattung der Maut verpflichtet. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Lkw-Maut-Verordnung zur Verhinderung von Missbräuchen (Mautprellerei) und aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität während des Gültigkeitszeitraums der Einbuchung die Mautschuldner für eine Erstattung auf ein automatisiertes Verfahren über ein Terminal an der gebuchten Strecke verweist. Jedoch widerspreche es dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums die entrichtete Maut in Fällen nachweislich vollständig nicht durchgeführter Fahrten im schriftlichen Antragsverfahren beim Bundesamt für Güterverkehr nur dann zu erstatten, wenn dem Mautschuldner eine Stornierung der Buchung während des Gültigkeitszeitraums an einem Zahlstellen-Terminal an der gebuchten Strecke aus tatsächlichen Gründen nicht möglich gewesen ist. Eine solche Regelung der Lkw-Maut-Verordnung sei unwirksam. Der Zweck dieser zusätzlichen Anforderung im schriftlichen Verfahren liege darin, im Interesse der Verwaltungsvereinfachung die Mautschuldner zu bewegen, Stornierungen möglichst vor Beginn des Gültigkeitszeitraums oder während dieses Zeitraums an einem Zahlstellen-Terminal an der gebuchten Strecke vorzunehmen. Das Autobahnmautgesetz habe aber eine Grundentscheidung für eine Erstattung der Maut bei nicht durchgeführter Fahrt getroffen. Im Hinblick darauf sei der genannte Zweck nicht hinreichend gewichtig, um den Ausschluss des Erstattungsanspruchs auch zu rechtfertigen, wenn die gebuchte Strecke überhaupt nicht befahren wurde. Das Gesetz lasse für ein Erstattungsverlangen eine - gemessen an den regelmäßig anfallenden Mautbeträgen hohe - Bearbeitungsgebühr bis zu 20 EUR zu. Deshalb könne die bezweckte Steuerungswirkung auf einfachere und die Betroffenen weniger belastende Weise dadurch erreicht werden, dass im schriftlichen Erstattungsverfahren eine deutlich höhere Bearbeitungsgebühr als im automatisierten Verfahren verlangt werde (BVerwG, 9 C 5.10).

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Betriebserlaubnis: Kein Erlöschen durch Umrüstung auf Carbon-Räder

Wird ein Motorrad auf im europäischen Ausland zugelassene carbonfaserverstärkte Kunststoffräder umgerüstet, erlischt hierdurch nicht automatisch die Betriebserlaubnis.

Mit dieser Entscheidung gab der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg einem Motorradeigentümer recht. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer Gefahr bestünden. Vorliegend sei von einer „Maßnahme gleicher Wirkung“ auszugehen. Das gelte auch, wenn weder eine Genehmigung noch ein Teilegutachten vorlägen und auch keine Einbauabnahme erfolgt sei (VGH Baden-Württemberg, VGH Baden-Württemberg, 10 S 1857/09).

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