Zum Anfang
Arbeitsrecht
Aktuelle Gesetzgebung: Arbeitnehmerfreizügigkeit ab 1. Mai 2011
Seit dem 1. Mai 2011 gilt in Deutschland die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit. Damit endet eine insgesamt sieben Jahre währende Übergangszeit. Bürgerinnen und Bürger aus acht der 2004 der Europäischen Union (EU) beigetretenen Staaten (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn) können sich nun frei auf dem deutschen Arbeitsmarkt bewerben. Für Arbeitnehmer aus den 2007 der EU beigetretenen Ländern Bulgarien und Rumänien gilt dies ab 2012, wenn Deutschland nicht einen weiteren Aufschub bis 2014 beantragt.
Die volle Freizügigkeit ist eine der Grundfreiheiten der EU - neben dem freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Kapital. Experten des Instituts für Arbeitsmarkt und Berufsforschung (IAB) der Bundesagentur für Arbeit rechnen mit ca. 100.000 Menschen, die wegen der Freizügigkeit pro Jahr zusätzlich nach Deutschland kommen werden. Zur Einordnung: Schon 2009 - bei beschränktem Zugang - lebten und arbeiteten in Deutschland ca. 580.000 Menschen aus den acht mittelosteuropäischen Staaten. Insgesamt leben dort rund 73 Millionen Menschen. Schon bisher gab es zahlreiche Wege, auf denen trotz eingeschränkter Freizügigkeit Arbeitskräfte nach Deutschland kommen konnten (z.B. als Akademiker oder Saisonkräfte).
Zum Anfang
Auslandseinsatz: Vergütung eines Bauarbeiters
Entsendet ein Unternehmen des Bauhauptgewerbes einen Bauarbeiter vorübergehend zum Arbeitseinsatz ins Ausland, und treffen die Parteien für diesen Einsatz keine Vergütungsregelung, schuldet der Arbeitgeber die übliche Vergütung. Diese richtet sich nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe (TV Mindestlohn), sofern im vergleichbaren Wirtschaftskreis tatsächlich keine höhere Vergütung für Auslandseinsätze gewährt wird. Ob in diesen Fällen der Mindestlohn West oder der Mindestlohn Ost zu zahlen ist, bestimmt sich nach dem Einstellungsort.
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Geklagt hatte ein bei einem Bauunternehmen mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern beschäftigter Maurer. Er arbeitete überwiegend auf Baustellen in Dänemark. Dafür verlangte er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses den nach seinem Vorbringen in Dänemark für einen dort eingestellten Maurer üblichen Lohn. Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe des Mindestlohns West stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger lediglich den Mindestlohn Ost zugesprochen. Das BAG hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bestätigt. Der Maurer könne mangels einer anderweitigen Vergütungsvereinbarung für seinen Auslandseinsatz in Dänemark (nur) den Mindestlohn Ost verlangen (BAG, 5 AZR 171/10).
Zum Anfang
Arbeitgeberhaftung: Schadenersatz wegen Arbeiten an asbesthaltigen Bauteilen
Die Anweisung an einen Arbeitnehmer, mit asbesthaltigem Material ohne Schutzmaßnahmen zu arbeiten, kann die bewusste Inkaufnahme von Gesundheitsschäden des Arbeitnehmers beinhalten.
So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Arbeitnehmers, der bei einer Stadt beschäftigt war. Hier war er zunächst als Betreuer für Asylbewerber in einem Asylbewerberheim tätig. Dabei wurde er für mehrere Monate auf Weisung seines zuständigen Abteilungsleiters und des Heimleiters zu Sanierungsarbeiten herangezogen. Nach einem Hinweis darauf, dass bei diesen asbesthaltiger Staub freigesetzt werde, verfügte das Gewerbeaufsichtsamt die Einstellung der Arbeiten. Der Arbeitnehmer ist der Auffassung, die beklagte Stadt habe es grob fahrlässig unterlassen, ihm nötige Mittel des Arbeitsschutzes bereitzustellen. Darin liege angesichts der Erhöhung des Risikos einer Krebserkrankung ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das BAG hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Die Richter verwiesen darauf, dass eine Haftung der beklagten Stadt für mögliche Schäden des Arbeitnehmers aufgrund der Arbeiten mit asbesthaltigen Bauteilen nur unter bestimmten Voraussetzungen bestehe. So müsse der für den Arbeitnehmer zuständige Vorgesetzte ihm die Tätigkeit zugewiesen haben, obwohl ihm bekannt war, dass der Arbeitnehmer damit einer besonderen Asbestbelastung ausgesetzt sei. Zudem müsse er eine Gesundheitsschädigung des Arbeitnehmers zumindest billigend in Kauf genommen haben. Ob diese Voraussetzungen für eine Haftung der beklagten Stadt vorliegen, muss nun das Landesarbeitsgericht aufklären (BAG, 8 AZR 769/09).
Zum Anfang
Dienstwagen: Entzug des Dienstwagens bei fristloser Kündigung
Nach einer fristlosen Kündigung muss der Arbeitnehmer den ihm auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen ausnahmsweise nicht herausgeben, wenn die außerordentliche Kündigung offensichtlich unwirksam war.
Ein solcher Ausnahmefall liegt nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm vor, wenn der Arbeitgeber eine fristlose Änderungskündigung ausspricht, die auf einen gleichen Vorfall gestützt wird, weswegen der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bereits abgemahnt hatte (LAG Hamm, 12 Sa 1376/10).
Zum Anfang
Ruhegehalt: Aberkennung wegen Bestechlichkeit
Einem Ruhestandsbeamten, der sich während seiner aktiven Dienstzeit als bestechlich erwiesen hat, ist das Ruhegehalt abzuerkennen.
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines inzwischen wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzten Beamten bei der Deutschen Bahn AG. Dieser war während seiner aktiven Zeit als Teamleiter für drei Baugruppen verantwortlich. In mehreren Fällen hat er Sach- und Geldzuwendungen (u.a. einen Laptop, Sommerreifen, eine Kettensäge, einen Kaffeevollautomaten und mindestens dreimal Bargeld von jeweils 500 EUR) von einem Auftragnehmer der DB Netz AG entgegengenommen und im Gegenzug überhöhte Stundenzettel und Rechnungen des Unternehmers als sachlich richtig bestätigt. Auf die Disziplinarklage des Bundeseisenbahnvermögens erkannte das Verwaltungsgericht Trier dem Beklagten das Ruhegehalt ab.
Die hiergegen eingelegte Berufung, mit welcher der Ruhestandsbeamte geltend gemacht hat, die von ihm begangenen Dienstpflichtverletzungen seien nicht so schwer, dass sie eine Aberkennung des Ruhegehalts rechtfertigen könnten, hatte keinen Erfolg. Auch unter Berücksichtigung der den Ruhestandsbeamten entlastenden Umstände wiege das von ihm eingeräumte Dienstvergehen so schwer, dass die Aberkennung des Ruhegehalts zwingend geboten sei. Er habe über einen längeren Zeitraum in zahlreichen Fällen gegen die beamtenrechtliche Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung und gegen das Verbot der Vorteilsannahme verstoßen. Dabei habe er nicht nur Sachzuwendungen von erheblichem Wert, sondern auch bares Geld in beträchtlicher Höhe entgegengenommen. Entscheidend entlasten könne ihn insbesondere nicht, dass er die Taten auf Veranlassung seines Vorgesetzten begangen habe (OVG Rheinland-Pfalz, 11 A 10222/11.OVG).
Zum Anfang
Familien- und Erbrecht
Sorgerecht: Voraussetzungen für einen Aufenthaltswechsel des Kindes ins Ausland
Das Familiengericht darf das alleinige Sorgerecht für ein Kind nur unter Beachtung besonderer Voraussetzungen auf einen Elternteil übertragen, der im Ausland lebt.
Das verdeutlichte der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines nicht verheirateten Elternpaars. Dieses stritt um das alleinige Sorgerecht für seine achtjährige Tochter. Die Mutter besitzt die deutsche, der Vater die französische Staatsangehörigkeit. Zur Zeit der Geburt des Kindes lebten die Eltern in Frankreich. Kurz nach der Geburt trennten sie sich. Die Mutter kehrte mit dem Kind nach Deutschland zurück, wo das Kind seither lebt und zur Schule geht. Beide Elternteile übten die elterliche Sorge zunächst einverständlich gemeinsam aus. In der Folge kam es zum Streit um das Umgangsrecht, das Recht, wer das Kind einschulen darf, und schließlich um das Sorgerecht. Das Amtsgericht hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter übertragen. Das Oberlandesgericht hat nach Austausch des Verfahrenspflegers und ohne Anhörung des Kindes dem Vater das alleinige Sorgerecht übertragen und angeordnet, dass die Mutter das Kind an den in Frankreich lebenden Vater herauszugeben habe.
Die von der Mutter hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte vor dem BGH Erfolg. Sie führte zur Aufhebung der Entscheidung. Der BGH hat u.a. beanstandet, dass das Oberlandesgericht die vermeintlich bessere Erziehungseignung des Vaters, auf die es seine Entscheidung maßgeblich gestützt hat, nicht nachvollziehbar begründet habe. Rechtsfehlerhaft sei auch, dass das Oberlandesgericht das Kind nicht angehört habe. Die alleinige Zuweisung der elterlichen Sorge an den Vater habe für das Kind erhebliche Auswirkungen. Sie sei mit einem Umzug des Kindes nach Frankreich und damit mit einem gravierenden Wechsel seiner bisherigen Lebensumstände verbunden. Daher sei es unverzichtbar, dass das nach seinem Entwicklungsstand schon verständige Kind durch das erkennende Gericht selbst angehört werde. Es komme hinzu, dass alle mit dem Kind in diesem Verfahren befassten Personen, die das Kind selbst angehört haben, also der Amtsrichter, die Verfahrenspfleger und der Sachverständige übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt seien, dass das Kind bei der Mutter bleiben sollte. Auf verfahrensrechtliche Bedenken stieß auch, dass das Oberlandesgericht die Verfahrenspflegerin, die das Kind seit längerer Zeit auch aus dem Beschulungs- und Umgangsrechtsverfahren kannte und in das umfangreiche Verfahren eingearbeitet war, kurz vor Abschluss des Verfahrens durch einen anderen Verfahrenspfleger ersetzt habe (BGH, XII ZB 407/10).
Zum Anfang
Betreuungsunterhalt: Keine Verlängerung bei Behauptung schlechter schulischer Leistungen
Eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts für ein zehnjähriges Kind kann nicht dadurch erreicht werden, dass pauschal auf schlechte schulische Leistungen verwiesen wird.
Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg die entsprechende Klage einer Kindesmutter ab. Die Richter machten in ihrer Entscheidung deutlich, dass das Gesetz einen automatischen Anspruch auf Betreuungsunterhalt nur bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres vorsehe. Für den Zeitraum danach bestehe nur ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt, wenn dies der Billigkeit entspreche. Dazu müsse die Anspruchstellerin darlegen und beweisen,
- dass und aus welchen Gründen sowie in welchem Umfang sie das Kind weiter selbst betreuen müsse,
- beziehungsweise, dass sie wegen fehlender Betreuungsmöglichkeiten keine Voll- oder Teilerwerbstätigkeit neben der eigenen Kindesbetreuung ausüben könne.
Je älter das Kind sei, desto höher seien die Anforderungen an diesen Nachweis. Sei das Kind fast zehn Jahre alt, sei üblicherweise wegen des Schulbesuchs bis zum frühen Nachmittag keine Betreuung durch den Elternteil nötig. In einem solchen Fall sei die pauschale Behauptung schlechterer schulischer Leistungen des Kindes nicht ausreichend, um von einem erhöhten Betreuungsbedarf auszugehen. Es müsse vielmehr die tatsächlich notwendige Betreuung im Einzelnen dargelegt werden (OLG Brandenburg, 10 UF 85/09).
Zum Anfang
Erbrecht: Keine Irrtumsanfechtung bei Erbschaftsausschlagung aus allen Berufungsgründen
Schlägt der Erbe die Erbschaft ausdrücklich mit dem Hinweis auf „alle Berufungsgründe“ aus, kann er seine Erklärung später nicht mehr wegen Irrtums anfechten.
Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Erben, der seine Erbausschlagung rückgängig machen wollte. Die Richter wiesen seinen entsprechenden Antrag zurück. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass aus der Erklärung deutlich werde, dass dem Erben bei seiner Ausschlagung der Berufungsgrund gleichgültig gewesen sei. Die Formulierung „aus allen Berufungsgründen“ lasse erkennen, dass er auf keine - wie auch immer geartete - Beteiligung am Nachlass Wert gelegt habe. Seine Erklärung erfasse nämlich nicht nur die ihm in diesem Zeitpunkt bekannten Berufungsgründe. Vielmehr seien auch die ihm unbekannten Gründe eingeschlossen. Wolle er aber die Erbschaft in jedem Fall ausschlagen, könne für ihn ein Irrtum über den Berufungsgrund gerade keine Auswirkung auf seine Erklärung gehabt haben (OLG Hamm, I-15 W 167/10).
Zum Anfang
Erbrecht: Geltendmachung von Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis des Erblassers
Verstirbt ein Arbeitnehmer, kann seine Witwe alle zum Nachlass gehörenden Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis im Namen der Erbengemeinschaft einfordern.
Diese Klarstellung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit, in der ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber auf ausstehenden Lohn verklagt hatte. Noch während des Prozesses verstarb der Arbeitnehmer. Er wurde von seiner Frau und seinen drei Kindern beerbt. Die Ehefrau führte den Prozess weiter.
Bedenken des Arbeitgebers hiergegen wies das LAG zurück. Die Richter machten deutlich, dass die Witwe „aktiv legitimiert“ und damit zur Fortsetzung des Prozesses berechtigt gewesen sei. Zum einen sei ihre Stellung als Teil der Erbengemeinschaft des verstorbenen Arbeitnehmers im Erbschein dokumentiert. Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches könne auch ein einzelner Miterbe zum Nachlass gehörende Forderungen für die Erbengemeinschaft gerichtlich geltend machen. Zum anderen würden aber auch entsprechende Vollmachten der übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft vorliegen (LAG Köln, 7 Sa 385/09).
Zum Anfang
Verkehrsrecht
Aktuelle Gesetzgebung: Jetzt sind auch kleinere Motorrad-Kennzeichen möglich
Ab sofort können kleinere Motorradkennzeichen bis zu einer Minimalgröße von 18 x 20 cm ausgegeben werden. Eine entsprechende Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist jüngst in Kraft getreten. Die Neuregelung gilt auch für Motorrad-Saisonkennzeichen und Motorrad-Oldtimer. Dabei werden die kleinen Motorradkennzeichen als zusätzliche Option angeboten. Es besteht auch weiterhin die Möglichkeit, Kennzeichen in der bisherigen Größe zu verwenden.
Motorradfahrer können nun kleinere Kennzeichen anbringen, die das Fahrzeug nicht verunstalten. Durch die Verkleinerung der Schriftgröße bieten die neuen Kennzeichen zudem Platz für längere Erkennungsnummern, d.h. mehrstellige Zahlen-Buchstaben-Kombinationen nach dem Kürzel für den Zulassungsbezirk. So erweitern sich die Möglichkeiten für ein Wunschkennzeichen mit persönlichem Bezug. Vergleichbare Kennzeichen gibt es bereits in Österreich, Italien oder Frankreich (Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung).
Zum Anfang
Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete Schätzgrundlage
Für die Berechnung der Höhe der nach einem Verkehrsunfall zu ersetzenden Mietwagenkosten kann sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel herangezogen werden.
Diese Grundsatzentscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Autovermietung, die aus abgetretenem Recht des Unfallgeschädigten von dem beklagten Haftpflichtversicherer Mietwagenkosten verlangte. Diese berechnete sie zu einem Tagessatz von 100 EUR pauschal zuzüglich Nebenkosten in Höhe von insgesamt 2757,32 EUR. Der Versicherer erstattete davon lediglich 1999,20 EUR. Das Amtsgericht hat der Autovermietung die Differenz zugesprochen. Es ist für die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten von der Schwacke-Liste unter Berücksichtigung eines Aufschlags wegen der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs ausgegangen. Auf die Berufung des Versicherers hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat den zu ersetzenden Betrag auf der Grundlage des Fraunhofer-Mietpreisspiegels ermittelt und keinen Aufschlag für ein Unfallersatzfahrzeug gewährt. Die Schwacke-Listen wiesen erhebliche Defizite in der Methodik der Datenerhebung auf und stellten keine geeignete Schätzgrundlage dar. Daher sei der Fraunhofer-Mietpreisspiegel vorzuziehen.
Gegen diese Auffassung wendet sich die Klägerin mit der Revision. Der BGH hat die bei den Instanzgerichten unterschiedlich beantwortete Frage, welche Schätzgrundlage bei der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten zugrunde gelegt werden darf, dahin beantwortet, dass der Tatrichter seiner Schadensschätzung sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen darf. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung. Er kann im Rahmen seines Ermessens von diesen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf die sich aus ihnen ergebenden Tarife - abweichen. Im Ergebnis hat der BGH das Berufungsurteil allerdings aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Landgericht muss nun prüfen, ob ein Zuschlag, auch im Hinblick auf die Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs, zu gewähren ist (BGH, VI ZR 300/09).
Zum Anfang
Haftungsrecht: Keine Haftung für Schaden bei Ausfahrt über „Prüfstand“
Eine Kfz-Werkstatt haftet nicht, wenn ein Kunde das Werkstattgelände mit seinem Pkw durch einen als solchen gekennzeichneten, überdachten „Prüfstand“ mit einer Grube zwischen den Fahrspuren verlässt und sich dabei einen Schaden am Boden seines Fahrzeugs einhandelt.
Das hat das Amtsgericht (AG) Gummersbach einem Werkstattkunden ins Stammbuch geschrieben, der den „Hinterausgang“ nutzen wollte, weil die reguläre Ausfahrt durch einen Pkw versperrt war. Es habe keine Verkehrssicherungspflicht des Werkstattinhabers bestanden, weil aufgrund der baulichen Gegebenheiten klar war, dass es sich um keine Ausfahrt handele (AG Gummersbach, 10 C 31/10).
Zum Anfang
Fahrerlaubnis: Der Verzicht führt nicht zur Löschung von Punkten im Verkehrszentralregister
Oft geben Fahrerlaubnisinhaber wegen einer drohenden Sperre die Fahrerlaubnis zurück, um sie dann später nach Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung zurückzuerlangen. Fraglich ist, ob so die im Verkehrszentralregister eingetragenen, aus dem für die Abgabe der Fahrerlaubnis ursächlichen Verkehrsverstoß herrührenden Punkte gelöscht werden.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat das jetzt verneint. Die Regelung des Straßenverkehrsgesetzes, nach dem bei der Entziehung der Fahrerlaubnis die Punkte für die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht werden, sei nicht auf die Fälle eines Verzichts auf die Fahrerlaubnis übertragbar. Der Gesetzgeber habe bei Verzichtsfällen bewusst von einer Löschung der Punkte abgesehen. Es fehle somit an einer unbewussten Regelungslücke. Daher könne die Löschungsregelung auch nicht entsprechend angewendet werden. Es bedürfe auch keiner erweiternden Auslegung der Löschungsregelung aus Gründen der Gleichbehandlung. Die im Gesetz vorgesehene Differenzierung zwischen einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis und deren Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde sei sachlich gerechtfertigt (BVerwG, 3 C 1.10).
Zum Anfang