Arbeitsrecht
Urlaubsrecht: Das müssen Sie bei Krankheit im Urlaub beachten
Eine Krankheit im Urlaub fällt nicht automatisch nur in den Risikobereich des Arbeitnehmers. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt vielmehr genau, was in diesen Fällen gilt.
Grundsatz
Grundsätzlich werden Krankheitstage während des Erholungsurlaubs auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Allerdings gelten hierfür die folgenden Voraussetzungen:
- Der Arbeitnehmer muss arbeitsunfähig sein. Wie bei der normalen Krankmeldung reicht also ein leichtes Unwohlsein nicht aus.
- Die Krankheit und die voraussichtliche Dauer der Krankheit muss bereits am ersten Krankheitstag beim Arbeitgeber angezeigt werde.
Hinweis: Um die Arbeitsunfähigkeit überprüfen zu können, hat der Arbeitgeber einen Anspruch darauf, die Urlaubsanschrift zu erfahren. Er muss aber gezielt danach fragen. Dann kann er einen ortsansässigen Arzt damit beauftragen, die Arbeitsunfähigkeit zu überprüfen.
- Der oder die Krankheitstage müssen durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden.
- Während bei der normalen Krankmeldung ein Attest meist erst nach dem dritten Krankheitstag erforderlich ist, muss bei einer Krankheit im Urlaub bereits ab dem ersten Tag ein Attest vorgelegt werden.
- Der Nachweis einer im Ausland aufgetretenen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ist durch eine ärztliche Bescheinigung zu führen. Diese muss erkennen lassen, dass der Arzt zwischen Erkrankung und auf ihr beruhender Arbeitsunfähigkeit unterschieden hat. Der Arbeitnehmer sollte daher darauf achten, dass die Bescheinigung folgende Formulierung enthält: „Es handelt sich um eine Krankheit, die eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.“
- Einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die im Ausland (auch außerhalb der Europäischen Union) ausgestellt wurde, kommt im allgemeinen der gleiche Beweiswert zu, wie einer in Deutschland ausgestellten Bescheinigung.
- Steht kein Arzt zur Verfügung (z.B. auf einer Wüsten- oder Dschungeltour), muss die Krankheit durch Zeugen glaubhaft bestätigt werden.
- Die Bescheinigung muss beim Arbeitgeber üblicherweise spätestens am vierten Krankheitstag eintreffen. Wegen der längeren Brieflaufzeit bei einem Auslandsurlaub empfiehlt es sich, das Attest vorab schon per Fax schicken und den Sendebericht aufbewahren.
- Sofern sich die Dauer der Krankheit verlängert, muss der Arbeitnehmer dies dem Arbeitgeber jeweils wieder erneut anzeigen (Folgebescheinigung).
Rechtsfolge
Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, dürfen die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer die eigentlich genommenen Urlaubstage auf seinem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben bekommt. Während der Krankheitstage muss der Arbeitgeber den Lohn weiterzahlen.
Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Nachgewährung der durch die Krankheit ausgefallenen Urlaubstage, wenn er wieder arbeitsfähig ist. Dieser Urlaub muss aber erneut beantragt und gewährt werden. Auf keinen Fall darf der Arbeitnehmer seinen Urlaub eigenmächtig um die betreffenden Tage verlängern. Eine solche eigenmächtige Urlaubsnahme kann eine Abmahnung oder sogar die Kündigung zur Folge haben.
Erkrankt der Arbeitnehmer schon vor dem Urlaubsantritt und dauert die Krankheit länger als der bereits festgelegte Urlaubszeitraum, muss der Arbeitgeber den Urlaub vollständig neu gewähren und festlegen.
Kosten für die Krankmeldung (z.B. Auslandstelefonate, Faxschreiben) sowie für die eventuell notwendige Übersetzung von Bescheinigungen muss der Arbeitgeber tragen.
Besonderheiten für Arbeitnehmer
Um keinen Ärger nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlungsfrist zu bekommen, muss der Arbeitnehmer gleichzeitig auch seine Krankenkasse informieren. Hier muss die Urlaubsanschrift und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung mitgeteilt werden. Zudem sollte der Krankenkasse eine Kopie des Attests zugefaxt werden.
Besonderheiten bei Überstunden und Gleitzeit
Hat der Arbeitnehmer keinen Urlaub genommen, sondern wird er krank, während er Überstunden abbaut oder Gleitzeit nimmt, gelten die vorstehenden Ausführungen nicht. Dann fällt die Krankheit in den Risikobereich des Arbeitnehmers. Wie bei einer Krankheit am Wochenende verliert er die freie Zeit und bekommt dafür keine Zeiterstattung.
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AGB: Wirksame Erstattungsklausel für Fortbildungskosten
Eine Klausel in einer vorformulierten Vereinbarung, wonach der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Kosten der Aus- oder Fortbildung zu erstatten hat, wenn er vor dem Abschluss der Ausbildung auf eigenen Wunsch oder aus eigenem Verschulden aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, benachteiligt den Arbeitnehmer regelmäßig nicht unangemessen.
Diese für Arbeitgeber wichtige Entscheidung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG). Dies gelte nach Ansicht der Richter grundsätzlich auch, wenn die Aus- oder Weiterbildung nicht in einem „Block“, sondern in mehreren, zeitlich voneinander getrennten Abschnitten erfolgt, sofern nach der Vereinbarung die zeitliche Lage der einzelnen Aus- oder Fortbildungsabschnitte den Vorgaben der Aus- oder Fortbildungseinrichtung entspricht und die vertragliche Vereinbarung dem Arbeitgeber nicht die Möglichkeit einräumt, allein nach seinen Interessen die Teilnahme an den jeweiligen Aus- oder Fortbildungsabschnitten oder deren zeitliche Lage festzulegen.
Hinweis: Werden die Vorgaben des BAG berücksichtigt, kann sich der Arbeitgeber gut vor „Fehlinvestitionen“ schützen (BAG, 3 AZR 621/08).
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Kündigungsrecht: Umdeutung einer fristlosen Kündigung
Eine fristlose kann in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, wenn das abgemahnte Fehlverhalten des Arbeitnehmers zwar keine fristlose, wohl aber eine ordentliche Kündigung rechtfertigt.
Diese Entscheidung traf das LAG Rheinland-Pfalz in einem entsprechenden Fall. Dort war der Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag verpflichtet gewesen, seine Arbeit um 9.00 Uhr aufzunehmen. Gleichwohl kam er trotz einschlägiger Abmahnung zwei- bis dreimal im Monat geringfügig zu spät. Die Richter stellten klar, dass dieses Verhalten eine fristlose Kündigung nicht rechtfertige. Der erforderliche wichtige Grund sei hier noch nicht gegeben. Dennoch würde die Gesamtheit der geringfügigen Verspätungen dazu berechtigen, eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung auszusprechen. Bestehe aber ein solcher Kündigungsgrund, könne die unzulässige fristlose Kündigung entsprechend umgedeutet werden.
Hinweis: Unabdingbare Voraussetzung für eine wirksame Kündigung ist aber auf jeden Fall, dass der Arbeitgeber die Verspätungen zuvor erfolglos abgemahnt hat (LAG Rheinland-Pfalz, 10 Sa 445/10).
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Kündigungsrecht: Keine außerordentliche Kündigung wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Selbst wenn die Betriebseinstellung und die Betriebseinschränkung auf einer unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers beruhen, können sie regelmäßig nicht als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung herangezogen werden.
Diese Entscheidung traf das Arbeitsgericht Duisburg. Es wies dabei darauf hin, dass dringende betriebliche Gründe grundsätzlich nur eine ordentliche Kündigung rechtfertigen würden. Es sei nämlich dem Arbeitgeber selbst noch im Insolvenzfall zumutbar, die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten. Das gelte auch, wenn aus betrieblichen Gründen die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für alle oder für einzelne Arbeitnehmer entfallen sei (Arbeitsgericht Duisburg, 3 Ca 376/11).
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Familien- und Erbrecht
Sorgerecht: Vorläufiger Entzug bei Nachweis von Drogen im Kinderkörper
Finden sich im Körper der bei ihrer heroinabhängigen Mutter lebenden Kinder Drogenspuren (hier: Kokain und Methadon), darf der Mutter im Wege der einstweiligen Anordnung das Sorgerecht entzogen werden.
Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Bremen im Fall einer drogensüchtigen Frau. Die Richter machten deutlich, dass es nicht darauf ankomme, wie die bei einer Haaranalyse entdeckten Drogenspuren in den Körper der Kinder gelangt seien. Unabhängig davon sei ein sofortiges Einschreiten des Jugendamts in jedem Fall geboten. Vorliegend sei dem Jugendamt daher zu Recht das Sorgerecht vorläufig übertragen worden (OLG Bremen, 4 UF 31/11).
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Kindesumgang: Keine Geldentschädigung für Verbot des fremdsprachlichen Umgangs
Wird einem die deutsche Sprache beherrschenden Kindesvater aufgegeben, bei durch das Jugendamt begleiteten Umgangskontakten mit seinen Kindern nicht Polnisch, sondern nur Deutsch zu sprechen, ist diese Anordnung rechtsfehlerhaft. Sie berechtigt aber nicht zu einem Schadenersatzanspruch.
So entschied das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) im Fall eines Deutsch-Polen, der nach einer Vereinbarung die Umgangskontakte mit seinen Kindern nur begleitet, d.h. im Beisein eines Jugendamtsmitarbeiters wahrnehmen durfte. Weil dieser Mitarbeiter kein Polnisch sprach, wurde dem Mann verboten, mit den Kindern Polnisch zu sprechen. Der hierüber vor dem Verwaltungsgericht geführte Rechtsstreit endete mit dem Nachgeben des Jugendamts, nachdem das Gericht die Anordnung als „kaum haltbar“ bezeichnet hatte.
Die Schadenersatzklage des Mannes hatte dagegen vor dem OLG keinen Erfolg. Eine Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsverletzung komme nach Ansicht der Richter nur in Betracht, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung handele. Zudem dürfe die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise ausgeglichen werden können. Ein solcher Fall liege hier u.a. deshalb nicht vor, weil es dem Mann durchaus möglich gewesen sei, seine Kinder zu sehen. Er hätte den begleiteten Umgang lediglich in deutscher Sprache führen müssen. Hierzu wäre er ohne Weiteres in der Lage gewesen. Es liege auch entgegen der Auffassung des Mannes keine Verletzung seiner Ehre und Würde als polnischsprachiger Bürger vor. Das Problem, ob der begleitete Umgang auch in einer Fremdsprache durchgeführt werden könne, hätte sich auch bei jeder anderen Fremdsprache stellen können (OLG Hamburg, 1 U 34/10).
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Umgangsrecht: Wann steht einem bedürftigen Elternteil im Rechtsstreit ein Anwalt zu?
Soll das Besuchsrecht zwischen einem Elternteil und seinem Kind durch das Familiengericht geregelt werden, kann der Elternteil, der keine ausreichenden Einkünfte hat, um selbst einen Anwalt bezahlen zu können, staatliche Hilfe für das Verfahren (Verfahrenskostenhilfe) bewilligt erhalten und einen Rechtsanwalt beigeordnet bekommen.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein hin. Voraussetzung hierfür sei nach der Entscheidung, dass zwischen dem Elternteil und dem Kind seit längerer Zeit kein Kontakt stattgefunden habe. Grundsätzlich könnten sich Eltern beim Streit um das Besuchsrecht vor Gericht selbst vertreten. Es stehe ihnen frei, sich hierbei durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Habe ein Elternteil keine ausreichenden Einkünfte, um selbst den Rechtsanwalt zu bezahlen, könne er Verfahrenskostenhilfe beantragen. Nach dem hierfür geltenden Verfahrensrecht sei ihm ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn eine solch schwierige Sach- oder Rechtslage vorliege. Nach Ansicht der Richter sei im vorliegenden Fall eine schwierige Sachlage gegeben. Der Vater habe zu seinem Sohn seit mehr als fünf Monaten keinen Kontakt gehabt. Damit sei ein völliger Kontaktabbruch zu befürchten. Demgegenüber hätte die Kindesmutter Bedenken angemeldet, dass das Wohl des gemeinsamen Sohnes bei einem Aufenthalt im Haushalt des Kindesvaters gefährdet sein könnte. Aufgrund der fehlenden juristischen Kenntnisse des Vaters sahen es die Richter als erforderlich an, dass dieser sich angesichts des komplexen Sachverhalts im gerichtlichen Verfahren nicht selbst vertrete, sondern seine Rechte sachgerecht mit Hilfe eines Rechtsanwalts verfolgen könne (OLG Schleswig, 10 WF 29/11).
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Erbrecht: Jahresfrist für Anfechtung eines Erbvertrags
Die Jahresfrist für die Anfechtung eines Erbvertrags beginnt in den Fällen des Irrtums über den Eintritt oder Nichteintritt eines bestimmten Umstands mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt.
Diese Entscheidung traf in einem entsprechenden Rechtsstreit der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter wiesen in ihrem Beschluss darauf hin, dass ein Rechtsirrtum hierbei nur beachtlich sei, wenn er die Unkenntnis einer die Anfechtung begründenden Tatsache zur Folge habe. Er sei dagegen unbeachtlich, wenn es sich nur um eine rechtsirrtümliche Beurteilung des Anfechtungstatbestands selbst handele. Im vorliegenden Fall ging es um einen Rechtsirrtum hinsichtlich der Änderung der Vermögensverhältnisse nach dem Tod des Vertragserblassers mit einem überschuldeten Nachlass durch einen späteren Vermögenserwerb des Vertragserben. Die Richter machten deutlich, dass in diesem Fall der Erblasser alle für die Anfechtung maßgeblichen tatsächlichen Umstände, nämlich Bestand und Inhalt des Erbvertrags, Eintritt des Erbfalls und Überschuldung des Nachlasses kannte. Wenn er gleichwohl zu einer Fehleinschätzung der Bindungswirkung des Erbvertrags gelangte, weil er irrig davon ausging, dass dieser sich nicht auf von ihm zukünftig erworbenes Vermögen beziehe oder durch die Änderung der Vermögensverhältnisse automatisch seine Wirkung verliere, so handele es sich um einen unbeachtlichen Rechtsirrtum (BGH, IV ZB 16/10).
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Verkehrsrecht
Motorradfahrer: Kein Mitverschulden aus Betriebsgefahr bei korrektem Verhalten
Fällt dem Unfallgegner ein grober Vorfahrtverstoß zur Last, ist die (einfache) Betriebsgefahr eines Motorrads bei der Frage des Mitverschuldens nicht zu berücksichtigen.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein in dem Klageverfahren eines Motorradfahrers. Dieser war bei ordnungsgemäßer Fahrweise mit einem Pkw zusammengestoßen, dessen Fahrer grob fahrlässig die Vorfahrt missachtet hatte. Die Richter verwiesen in ihrer Entscheidung zwar auf die an sich schon erhöhte Betriebsgefahr des Motorrads, die sich aus der Bauart und der Beschleunigungsfähigkeit der Maschine ergebe. Diese trete aber bei einem groben Vorfahrtverstoß regelmäßig vollständig hinter die schuldhaft gesteigerte Betriebsgefahr des vorfahrtverletzenden Fahrzeugs zurück. Anderenfalls würde ein Motorradfahrer auch bei völlig korrektem Verhalten grundsätzlich mithaften. Das entspreche nicht der Wertung des Gesetzgebers (OLG Schleswig-Holstein, 7 U 58/10).
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Radfahrer: Kein Schmerzensgeld bei grob verkehrswidriger und riskanter Fahrweise
Ein Lkw-Fahrer muss einem Radfahrer weder Schadenersatz noch Schmerzensgeld zahlen, wenn dieser grob verkehrswidrig und extrem riskant bei roter Ampel vom Gehweg auf die Straße fährt und dort mit dem anfahrenden Lkw zusammenstößt.
Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall eines Lkw-Fahrers, der an einer Ampel rechts abbiegen wollte. In der Kurve musste er wegen einer grünen Fußgängerampel anhalten. Als die Fußgängerampel wieder rot war, setzte er den Abbiegevorgang fort. Dabei kollidierte er mit dem Radfahrer, der zwischenzeitlich auf die Straße gefahren war. Der Radfahrer wurde dabei schwer verletzt. Der Verletzte und seine gesetzliche Unfallversicherung sahen ein Verschulden des Lkw-Fahrers. Sie forderten Ersatz der Krankenkosten in Höhe von ca. 80.000 EUR und Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 250.000 EUR.
Bereits das Landgericht in erster Instanz wies die Klage ab. Der Radfahrer habe den Unfall mit derart gravierenden Verkehrsverstößen alleine verschuldet, dass eine Haftung des Lkw-Fahrers ausscheide. Insbesondere sei der Radfahrer verbotenerweise vom Gehweg auf die Straße gefahren, habe dabei keinerlei Vorsicht walten lassen und auch die rote Ampel missachtet. Diese Entscheidung hat das OLG nun bestätigt und betont, der Radfahrer habe sich grob verkehrswidrig verhalten. Er sei extrem riskant gefahren, als er außerhalb der Fußgängerfurt versucht habe, in einer Hakenbewegung noch vor dem Lkw die Straße zu überqueren. Er habe nicht auf dem Gehweg fahren dürfen, da dieser nur für Fußgänger zugelassen sei. Gerade deshalb hätte er bei dem Auffahren von dem Gehweg auf die Straße äußerste Vorsicht walten lassen müssen. Stattdessen sei er auf die Straße gefahren, als die Ampel wieder rot gezeigt habe und daher mit einem Anfahren des Lkw zu rechnen gewesen sei. Ein Fehlverhalten des Lkw-Fahrers könne dagegen nicht erkannt werden. Dieser habe insbesondere nicht damit rechnen können, dass ein Radfahrer vor der Fußgängerfurt die Fahrbahn überquere, obwohl die Ampel für die Fußgänger rot zeige. Aufgrund der gravierenden Verkehrsverstöße des Radfahrers scheide daher eine Haftung des Lkw-Fahrers ganz aus (OLG Koblenz, 12 U 500/10).
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Blutentnahme: Einwilligungsfähigkeit in Entnahme ohne richterliche Anordnung
Auch bei einer Alkoholisierung oberhalb von zwei Promille Blutalkoholkonzentration (BAK) ist es möglich, dass der Beschuldigte den Sinn und die Tragweite der Einwilligung in die Blutprobenentnahme erkennt.
Hierzu müssen nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm jedoch die insoweit relevanten Umstände dargelegt werden, etwa des Vorhandenseins von Ausfallerscheinungen, des vorangegangenen Trinkverhaltens, der Trinkgewohnheiten und ggf. weiterer Umstände, die Anhaltspunkte für die Beurteilung einer Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten des Beschuldigten aufgrund der gegebenen Alkoholisierung darstellen.
Hinweis: Eine richterliche Anordnung der Blutentnahme ist nur erforderlich, wenn der Beschuldigte nicht in die Zwangsmaßnahme eingewilligt hat. Eine Einwilligung ist aber nur wirksam, wenn der Beschuldigte bei ihrer Abgabe auch einwilligungsfähig war. Ist er alkoholisiert, können daran Zweifel bestehen. Dem OLG Hamm reicht dazu eine nur mittelgradige Alkoholisierung nicht aus. Daher hat es bei einer BAK von 1,23 Promille die Einwilligungsfähigkeit bejaht. Vorliegend scheint das OLG die Grenze noch höher ziehen zu wollen. Dann muss der Tatrichter im Urteil aber darlegen, warum er trotz dieser hohen BAK noch von einer Einwilligungsfähigkeit ausgeht. Fehlen dazu Erörterungen, ist das Urteil lückenhaft und damit angreifbar (OLG Hamm, III 3 RVs 104/10).
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Fahrverbot: Fahrradfahren darf nicht verboten werden
Die Straßenverkehrsbehörde darf einem Verkehrsteilnehmer, der allein als Kraftfahrer alkoholauffällig wurde, nicht das Führen eines Fahrrads verbieten, weil er kein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Frage vorgelegt hat, ob er zwischen dem Fahren eines solchen Fahrzeugs und dem Alkoholgenuss trennen kann.
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Mannes, dem die Fahrerlaubnis wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss entzogen worden war. Als dieser einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis stellte, forderte ihn die Straßenverkehrsbehörde auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Darin sollte die Frage geklärt werden, ob er Alkoholgenuss und das Führen nicht nur eines Kraftfahrzeugs, sondern auch eines Fahrrads trennen kann. Der Mann weigerte sich, ein solches Gutachten vorzulegen. Daraufhin lehnte die Straßenverkehrsbehörde die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ab und verbot ihm unter Anordnung des Sofortvollzugs zusätzlich das Führen eines Fahrrads. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen dieses Verbot wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht ab.
Das OVG gab hingegen der Beschwerde des Mannes statt. Zwar dürfe die Fahrerlaubnisbehörde bei Zweifeln an der Fahreignung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen. Sie dürfe auch von der Ungeeignetheit eines Verkehrsteilnehmers zum Führen eines Fahrzeugs ausgehen, falls dieser sich grundlos weigere, ein solches Gutachten vorzulegen. Vorliegend bestünden aber keine Eignungszweifel hinsichtlich des Trennungsvermögens zwischen Alkoholkonsum und dem Führen eines Fahrrads. Sie ergäben sich nicht allein daraus, dass er einmal beim Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss aufgefallen sei. Zusätzliche sonstige Anhaltspunkte für eine naheliegende und konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit durch den Antragsteller beim Fahrradfahren, welche an die Gefahr heranreiche, die von auffällig gewordenen Kraftfahrern ausgehe, lägen nicht vor. Insbesondere sei der Antragsteller bisher beim Fahrradfahren nicht auffällig geworden. Daher habe die Fahrerlaubnisbehörde von dem Mann kein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Eignung als Fahrradfahrer verlangen können. Entsprechend habe sie ihm das Fahrradfahren auch nicht verbieten dürfen, weil er ein solches Gutachten nicht vorgelegt habe (OVG Koblenz, 10 B 10415/11.OVG).
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