Auch wenn die Dauer der Ehe und der Kindererziehung 20 Jahre übersteigt, kann eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau geboten sein. Voraussetzung ist, dass sie keine ehebedingten Nachteile in ihrer beruflichen Stellung trotz ehebedingter Unterbrechung ihrer Berufstätigkeit hatte. Zudem muss sie auf Grund ihres Vermögens in der Lage sein, ihren ehelichen Lebensstandard zu sichern.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Ehepaares, das nach mehr als 20 Jahren geschieden wurde. Aus der Ehe ist ein inzwischen volljähriges Kind hervorgegangen. Die unterhaltsberechtigte Ehefrau, die eine Erwerbstätigkeit ausübt, hat das gemeinsame Haus erworben und wohnt seitdem dort. Sie verlangt erfolglos Aufstockungsunterhalt.