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Marcus Spiralski
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Arbeitsrecht

Umschulungsvertrag: Bei Beendigung ist keine Schriftform erforderlich
 

Die Aufhebung eines Umschulungsvertrags i.S. des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) bedarf nicht gem. § 623 BGB der Schriftform.

Diese Klarstellung traf nun das Bundesarbeitsgericht (BAG). Die Kündigung müsse nur im Arbeitsverhältnis schriftlich erfolgen. Die Schriftform gelte nicht für ein Dienstverhältnis, das nicht die Merkmale eines Arbeitsverhältnisses aufweise. Das betreffe insbesondere ein Umschulungsverhältnis. § 623 BGB finde auf einen solchen Umschulungsvertrag auch keine entsprechende Anwendung (BAG, 6 AZR 638/04).

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