Die Zahl der überschuldeten Haushalte in Deutschland steigt von Jahr zu Jahr an.
Insbesondere nach Trennung und Scheidung stellt sich oft heraus, dass die Zahlung der Unterhaltsansprüche und der Ausgleich anderer Schulden gleichzeitig unmöglich ist.
Andererseits hat es sich eingebürgert, dass nahezu sämtliche Konsumgüter auf Kredit gekauft werden können und dies durch die Industrie immer mehr gefördert wird. Insofern ist es nicht verwunderlich, dass der eine oder andere Bundesbürger sich irgendwann einmal eingestehen muss, dass er nicht mehr in der Lage ist, seine Schulden zu bezahlen.
Die seit 1999 geltenden Regeln zur Verbraucherinsolvenz sollen diesen Menschen helfen, einen neuen Anfang frei von Schulden zu finden.
Grob zusammengefasst läuft das Verbraucherinsolvenzverfahren in fünf verschiedenen Stufen ab.
In der ersten Stufe erfolgt ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern. Wenn der außergerichtliche Einigungsversuch scheitert, erfolgt ein weiterer Einigungsversuch über das zuständige Gericht. Wenn auch in der zweiten Stufe ein Schuldenbereinigungsplan nicht zu Stande kommt, kann der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen.
Wir begleiten Sie in dem Verbraucherinsolvenzverfahren bis zum Eröffnungsbeschluss des Gerichts.
Die Kosten bis zu diesem Zeitpunkt belaufen sich auf pauschal 600,00 €, wovon 300,00 € auf eine Anzahlung entfallen. Die restlichen 300,00 € können in drei Raten á 100,00 € bezahlt werden.
Danach kommt es unter Einschaltung eines Treuhänders zu einem gerichtlich überwachten Verfahren.
Hier werden u. a. möglicherweise vorhandene Vermögenswert veräußert und die Forderungen werden der Höhe nach festgestellt. Danach beginnt die sog. Wohlverhaltensphase.
Die Wohlverhaltensphase dauert insgesamt 6 Jahre. Sie beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und endet mit der Restschuldbefreiung nach 6 Jahren.
Für die Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens wird keine Prozesskostenhilfe bewilligt. Allerdings besteht die Möglichkeit, die Verfahrenskosten stunden zu lassen. Soweit beispielsweise nach dem Eröffnungsbeschluss Verfahrenskosten von 1.500,00 € auf den Schuldner zukommen, besteht die Möglichkeit, die Verfahrenskosten des gerichtlichen Teils des Verbraucherinsolvenzverfahrens erst nach der Restschuldbefreiung zahlen zu müssen.
Da die Leistungsfähigkeit der Schuldner auch kurz nach der Restschuldbefreiung noch sehr begrenzt sein dürfte, besteht die Möglichkeit, eine weitere Stundung der Kosten zu beantragen. Die Verfahrenskosten können dann in Raten gezahlt werden.
Unerlässlich für das Verfahren ist es, dass bereits beim ersten Beratungsgespräch in unserer Kanzlei eine schriftliche Zusammenstellung sämtlicher Schulden vorgelegt werden kann. Der beste Schuldenberater nutzt Ihnen nichts, wenn dieser nicht ausreichend mit Informationen und Unterlagen versorgt wird.
Im wesentlichen benötigen wir von Ihnen folgende Unterlagen:
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Liste sämtlicher Gläubiger mit Namen und Anschriften
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Auflistung sämtlicher Schulden
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Gerichtliche Titel, insbesondere Urteile, Mahn- und Vollstreckungsbescheide
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Verträge über laufende Zahlungen z. B. Mietverträge, Leasingverträge, Darlehensverträge etc.
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Eine Auflistung evtl. vorhandener Vermögensgegenstände (z. B. verwertbares Kraftfahrzeug etc.)
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Übersicht über die monatlichen Einnahmen (z. B. Lohnabrechnungen, am besten die letzte Dezemberabrechnung, Arbeitslosengeldbescheid, etc.) und eine Auflistung der monatlichen Ausgaben
Mit den vorgenannten Unterlagen besteht für uns die Möglichkeit, die Gläubiger anzuschreiben und eine konkrete Forderungsaufstellung zu verlangen, damit eine konkrete Übersicht darüber erstellt werden kann, in welcher Höhe Verbindlichkeiten vorhanden sind. Nur so kann ein Schuldenbereinigungsplan aufgestellt werden, so dass evtl. vorhandenes pfändungsfreies Einkommen auf die einzelnen Gläubiger verteilt werden kann. Soweit pfändbares Einkommen oder Vermögen nicht vorhanden ist, spricht man von einem sog. Null-Plan, bei dem die Gläubiger insgesamt leer ausgehen, d. h. ohne pfändbares Einkommen gehen die Gläubiger in der Regel leer aus. Bei einem sog. flexiblen Null-Plan wird den Gläubigern vorgeschlagen, dass bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse prozentual Beträge gezahlt werden können, die dem pfändbaren Teil des Einkommens unterliegen.
Kommt außergerichtlich eine Einigungsvereinbarung zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger nicht zu Stande, erhalten Sie von uns für das Gericht notwendige Bescheinigung über das Scheitern des Einigungsversuchs. Dies ist notwendige Voraussetzung für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens.
Während des Verfahrens muss dem Schuldner das pfändungsfreie Arbeitseinkommen verbleiben. Die Pfändungsfreigrenze liegt z. Zt. bei 930,00 € monatlich. Die Pfändungsfreigrenze kann sich bis auf insgesamt 2.060,00 € monatlich erhöhen, je nachdem, ob der Schuldner verheiratet ist, Kinder hat oder sonstigen Unterhaltspflichten nachkommen muss.
Für den Fall, dass Ihnen die Schulden inzwischen über den Kopf wachsen, sie aber immer noch unsicher sind im Hinblick auf die Durchführung des privaten Insolvenzverfahrens, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung. Das Beratungsgespräch kostet pauschal 50,00 € und wird bei Durchführung des außergerichtlichen Verfahrens verrechnet.